Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Josef Otten GmbH & Co

§ 1 Anwendungsbereich (1)Für alle Verkäufe und Lieferungen von Otten gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht mit Zustimmung der Geschäftsleitung von Otten Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind. (2)Widersprechende Geschäfsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, sind in vollem Umfang unwirksam, ohne daß es eines Widerspruches bedarf. Für die Abänderung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen genügt in keinem Falle die allgemeine Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen des Kunden; vielmehr ist über jede Abweichung eine genaue besondere schriftliche Vereinbarung nötig. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Falle als Anerkennung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Otten. § 2 Auftragsbestätigung Nur schriftliche Auftragsbestätigungen oder Auftragsbestätigungen per Fax oder email binden Otten. Jede mündliche Vereinbarung bedarf der besonderen schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per Fax oder email durch Otten. Der Kunde verzichtet auf den Einwand jeder mündlichen Nebenabrede. § 3 Erfüllung; Gefahrenübergang; Prüfung (1)Erfüllungsort ist Hohenems. (2)Sobald der Vertragsgegenstand dem Kunden am Leistungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht an, gerät er in Annahmeverzug. (3)Otten ist zu Teillieferungen berechtigt; auf sie finden sämtliche Vertragsbestimmungen Anwendung. Ist Otten mit der Lieferung in Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen bewilligen. Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 5% der bestellten Menge ist zulässig. (4)Kann Otten aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihm mit zumutbaren Mitteln auch nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben etc), zum vereinbarten Termin nicht liefern, so hat Otten das Recht, zu dem ihm nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme des Vertragsgegenstandes noch zumutbar ist. Andernfalls ist Otten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Leistungsverzug haftet Otten nur bei eigener grober Fahrlässigkeit. (5)Eine dem Kunden nicht erteilte Importlizenz wirkt für ihn nicht leistungsbefreiend. (6)Der Kunde hat den Vertragsgegenstand bei Übernahme sorgfältig zu prüfen. Ein Qualitätsmangel (Herstellungs- oder Materialfehler) oder ein Quantitätsmangel muß gegenüber Otten binnen acht Tagen ab Übergabe der Ware schriftlich gerügt werden, widrigenfalls jegliche Mängelrüge ausgeschlossen ist. Otten haftet nur so lange, als die Bearbeitung der gelieferten Ware noch nicht begonnen hat. Otten haftet überdies nur für Qualitätsmängel an Erste-Wahl-Ware. Ansonsten haftet Otten nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit der Ware. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Ausführung und Ausrüstung sind kein Mangel. (7)Rücksendungen beanstandeter Ware sind nur nach Genehmigung von Otten zulässig. § 4 Preise; Verzug; sonstige Abgaben (1)Erfolgt die Lieferung aus einem in der Sphäre des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, so ist Otten berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. Das Recht von Otten auf Ersatz des ihm ansonsten entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt. (2)Wird der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht bezahlt, sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch von Otten ist davon unberührt. (3) Ist der Kunde mit der Zahlung im Verzug, wird Zwangsvollstreckung in sein Vermögen geführt oder ist seine Zahlungsfähigkeit zweifelhaft, ist Otten berechtigt, a) sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig zu stellen, b) sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorauskassa durchzuführen. Weigert sich der Kunde, im voraus zu leisten, kann Otten vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz auch für den entgangenen Gewinn geltend machen. (4) Ist der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist der Kaufpreis sofort fällig. (5)Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anläßlich der Übernahme des Vertragsgegenstandes zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, Otten hat sich ausdrücklich schriftlich zur Zahlung verpflichtet.

§ 5 Eigentumsvorbehalt (1)Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem oder einem anderen Vertrag, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bei Otten (Vorbehaltsware). (2)Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwertung zustehende Forderungen bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von Otten an Otten ab. Der Kunde ist verpflichtet, dies in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von Otten im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert. (3)Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, entsteht Miteigentum von Otten und dem Kunden an der verarbeiteten Ware. Der Miteigentumsanteil von Otten entspricht dem Rechnungswert der Vorbehaltsware. (4)Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. (5)Der Kunde hat Otten unverzüglich zu verständigen, falls die Vorbehaltsware gepfändet wird. § 6 Sonstiges (1)Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber und nur bei schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen. (2)Eine Schadenshaftung von Otten ist bei leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Geltendmachung entgangenen Gewinns ist jedenfalls ausgeschlossen. (3)Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen Otten mit der Otten gegen ihn zustehenden Kaufpreisforderung aufzurechnen. (4)Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung des Vertragsgegenstandes an andere abzutreten. (5)Die Anfechtung einer vertraglichen Vereinbarung wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen. (6)Der Vertragsgegenstand ist ausschließlich zum Wiederverkauf an Endverbraucher bestimmt. Die Weiterveräußerung an Wiederverkäufer und die Weiterlieferung an andere, als in der Rechnung angeführte Filialen oder Standorte des Kunden, ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Otten zulässig. § 7 Muster; Werbematerial; Schutzrechte (1)Für Muster gelten dieselben Preise wie für die bemusterte Ware. Es werden keine Rabatte für Muster gewährt. (2)Werbematerial bleibt in jedem Fall Eigentum von Otten. Es darf ohne ausdrückliche Einwilligung von Otten nicht reproduziert werden. Es darf nur für die Bewerbung von Otten Waren verwendet werden. Der Kunde erwirbt keine Schutzrechte von Otten am Vertragsgegenstand, an Mustern und am Werbematerial. (3)Unterlagen oder Informationen über Otten, seine Produkte, Muster, Werbematerialien, Vertriebspartner oder andere Kunden, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, dürfen nicht an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenten von Otten weitergegeben oder ihnen sonstwie zugänglich gemacht werden. § 8 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht; Auslegung (1)Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, die ihren Sitz in einem Staat haben, der das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 unterzeichnet hat, ist das für Hohenems sachlich zuständige Gericht. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, die ihren Sitz in einem Staat haben, der das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 nicht unterzeichnet hat, wird die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vereinbart. Otten ist jedoch in jedem Fall berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges, Gericht anzurufen. (2)Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. (3)Für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen ist der deutsche Text maßgebend. (4)Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).